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  • · Fachbeitrag · Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    Typische Fallstricke, die man bei § 17 EStG unbedingt im Blick haben muss!

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Die steuerliche Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG ist seit Jahren ein Dauerbrenner in den Gerichtssälen. Hohes Konfliktpotenzial bergen dabei insbesondere der „richtige“ Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung und der Abzug von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten. Grund genug, sich hiermit näher zu beschäftigen. |

    1. Zeitpunkt der Verlustrealisierung

    1.1 Gesellschafts- und Gesellschafterebene

    Bei einer Liquidation der Kapitalgesellschaft schließt der BFH (13.10.15, IX R 41/14) eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann aus, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Nur ausnahmsweise kann auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden (grundlegend BFH 27.11.01, VIII R 36/00), etwa wenn die Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (BFH 12.12.00, VIII R 22/92) oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war (BFH 4.11.97, VIII R 18/94). In diesen Fällen kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter nämlich ausgeschlossen werden.

     

    Zudem setzt ein Auflösungsverlust voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Es muss daher absehbar sein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige (im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige) Veräußerungs- oder Aufgabekosten entstehen. Insofern dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten.