08.12.2009 | § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag gilt auch für Freiberufler bereits in 2007
Die Neuregelung des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) gilt nach § 52 Abs. 23 EStG für nach dem 17.8.07 endende Wirtschaftsjahre. Da Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kein Wirtschaftsjahr kennen - Gewinnermittlungszeitraum ist hier das Kalenderjahr - war strittig, ob die spezielle Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 EStG oder die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG Anwendung findet (vgl. FG Hessen 4.5.09, 11 V 582/09; FG Münster 26.2.09, 13 V 215/09 E). Letzteres würde bedeuten, dass der neue Investitionsabzugsbetrag für Freiberufler erstmals für den VZ 2008 gilt und in 2007 noch die alte Ansparabschreibung in Anspruch genommen werden könnte. Nunmehr liegt ein AdV-Beschluss des BFH (13.10.09, VIII B 62/09, Abruf-Nr. 093695) vor, wonach die Neufassung des § 7g EStG auch für Freiberufler bereits in 2007 anzuwenden ist.