12.01.2010 | § 8b KStG
Wertaufholungen: Verrechnungsreihenfolge nach dem „Last in - First out-Prinzip“
Der BFH (19.8.09, I R 2/09, Abruf-Nr. 093876) musste entscheiden, wie eine Wertaufholung zu behandeln ist, wenn sowohl steuerwirksame (Anrechnungsverfahren) als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen (Halbeinkünfteverfahren) vorgenommen wurden. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Verrechnungsreihenfolge nach dem „First in - First out-Prinzip“ zu erfolgen habe. Hiernach wären Wertaufholungen zunächst mit den ersten Abschreibungen zu verrechnen, erst danach würde die Steuerfreistellung gelten. Dem folgte der BFH nicht und befürwortete das „Last in - First out-Prinzip“. Da hierbei zunächst die letzte, d.h. die nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig gemacht wird, sind die Wertaufholungen solange i.S. des § 8b Abs. 2 S. 3 KStG steuerfrei, bis die Teilwertabschreibungen nach neuem Recht vollständig kompensiert sind.
Hinweis
Selbst bei steuerfreien Wertaufholungen gelten 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG). Infolgedessen wird eine Teilwertabschreibung, die später wertaufgeholt wird, im Endeffekt mit 5 % versteuert. Da zu dieser Thematik ein Verfahren beim BVerfG (1 BvL 12/07) anhängig ist, sollten Steuerbescheide insoweit offengehalten werden. |