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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Bilanzberichtigung und -änderung: Bilanzansätze rechtssicher korrigieren (Teil 2)

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Im ersten Teil des Beitrags ( MBP 23, 139 ) wurde die steuerrechtliche Bilanzberichtigung insbesondere bei typischen Fehlern (AfA-Fehler, unterlassene Bilanzierung von notwendigem Betriebsvermögen, Entnahmen und Einlagen) anhand zahlreicher Beispiele vorgestellt. In diesem Teil geht es nun um die Bilanzänderung. |

    1. Bilanzänderung: Wahlrechte anders ausüben

    Im Unterschied zu einer Bilanzberichtigung, bei der ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen Bilanzansatz korrigiert wird, wird bei einer Bilanzänderung ein richtiger Bilanzansatz durch einen ebenfalls richtigen Bilanzansatz ersetzt. Demzufolge kann eine Bilanzänderung immer dann zur Anwendung kommen, wenn ein steuerliches Wahlrecht anders als bisher ausgeübt werden soll.

     

    MERKE | Die Entscheidung bei der Wahlrechtsausübung, welche der Unternehmer bei Einreichung der Bilanz beim FA getroffen hat, soll also durch eine Bilanzänderung zugunsten einer anderen Entscheidung korrigiert werden.