08.12.2009 | Abfindungen
Tarifbegünstigung auch bei gesplitteter Zahlung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nur zum Zuge, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Diese Rechtsprechung wurde aktuell etwas aufgeweicht (BFH 25.8.09, IX R 11/09, Abruf-Nr. 093493). Danach ist eine Abfindung auch dann begünstigt, wenn zu einer Hauptentschädigung (im Urteilsfall: 76.257 EUR) eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung (im Urteilsfall: 1.000 EUR) hinzukommt. Bis zu welcher Grenze solche unbeachtlichen Zahlungen anzunehmen sind, hat der BFH offen gelassen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 203 | ID 132112