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  • 01.01.2007 | Abgabenordnung

    Ab 2007 sind nunmehr auch Teileinspruchsentscheidungen möglich

    Bisher konnte die Finanzverwaltung nur über den kompletten Einspruch entscheiden. Ruhte der Einspruch in einem Punkt, konnte über den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs nicht mittels Einspruchsentscheidung entschieden werden. Diese Situation war im Regelfall für beide Seiten nicht befriedigend und wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 entschärft. § 367 AO wurde so angepasst, dass es den Finanzämtern möglich ist, zunächst nur über einen Teil des Einspruchs zu entscheiden. Aus der Einspruchsentscheidung muss sich dabei ergeben, welcher Teil nicht in Bestandskraft erwachsen soll.  

     

    Der Finanzverwaltung wird mit den durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügten § 172 Abs. 3 AO und § 367 Abs. 2b AO die Erledigung von Anträgen und Einsprüchen in den sog. Massenverfahren, in denen sich auf beim EuGH, BVerfG und BFH anhängige Verfahren bezogen wird, durch eine Allgemeinverfügung ermöglicht. Zuständig für den Erlass einer solchen Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Veröffentlicht werden muss diese auf den Internetseiten des BMF und im Bundessteuerblatt. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes als bekannt gegeben. Auch Anträge können auf diese Weise erledigt werden. Ein Einspruch hiergegen ist nicht möglich (§ 348 Nr. 6 AO). Sowohl bei der Zurückweisung von Einsprüchen als auch bei Anträgen wird der Rechtsweggarantie durch Klagemöglichkeit mit einer auf ein Jahr verlängerten Klagefrist Rechnung getragen. Bezog sich der Einspruch noch auf weitere Punkte, muss das Finanzamt in einer Einspruchsentscheidung nur noch hierüber entscheiden.  

     

    Praxishinweis: Auch auf bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung anhängige Anträge und Einsprüche können die Neuregelungen angewendet werden.