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  • 01.10.2006 | Abgabenordnung

    Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken

    Nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist. In den letzten Jahren führte vor allem der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, dies nicht zuletzt durch widersprüchliche Äußerungen der Verwaltung selbst. Der BFH hat nunmehr bestätigt, dass sich ein Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren bezieht, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung bei einem der vorgenannten Gerichte anhängig waren (BFH 31.5.06, X R 9/05, Abruf-Nr. 062534). Wichtig ist auch, dass sich ein Vorläufigkeitsvermerk der vorgenannten Art nur auf mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen bezieht, nicht aber auf sämtliche noch offenen Fragen der Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzes. 

     

    Praxishinweis: Im Zweifelsfall sollte immer Einspruch eingelegt werden. Geht die Verwaltung davon aus, dass die Einspruchsbegründung bereits durch einen Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt ist, kann der Einspruch immer noch zurückgenommen werden. War diese Auskunft falsch, kann innerhalb der Jahresfrist des § 362 Abs. 2 S. 2 AO die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme geltend gemacht werden. 

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 163 | ID 88368