08.03.2011 | Absenkung der Beteiligungsquote in § 17 EStG
Verfassungswidrige Rückwirkung auch für aktuelle Fälle relevant
Bekanntlich ist die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mit Wirkung ab dem 1.1.99 teilweise verfassungswidrig (BVerfG 7.7.10, u.a. 2 BvR 748/05). Die konkreten Auswirkungen verdeutlicht das BMF (20.12.10, IV C 6 - S 2244/10/10001) nun in einem umfangreichen Schreiben. Dabei wird deutlich, dass man die verfassungswidrige unechte Rückwirkung auch bei aktuellen Beteiligungsveräußerungen im Blick haben muss. Wird eine Beteiligung nämlich ab dem 1.4.99 veräußert, ist der bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.99 eingetretene Wertzuwachs steuerfrei, wenn dieser bis zum 31.3.99 steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze von 25 % nicht überschritten war.
Beispiel
C ist seit 1990 zu 10 % an der C-GmbH beteiligt. Die AK der Beteiligung belaufen sich auf 25.000 EUR. Am 30.11.10 veräußert C seine Beteiligung für 100.000 EUR. Am 31.3.99 betrug der Beteiligungswert 35.000 EUR.
Die stillen Reserven von 75.000 EUR dürfen nur besteuert werden, soweit sie nach dem 31.3.99 entstanden sind. Es dürfen im VZ 2010 daher nur 65.000 EUR besteuert werden. Der nach dem Teileinkünfteverfahren steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt 39.000 EUR (65.000 EUR × 60 %). |
Hinweis: Zu der Frage, wie der Beteiligungswert zum 31.3.99 zu ermitteln ist, führt das BMF Folgendes aus: Aus Vereinfachungsgründen ist der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.99 im Vergleich zur Gesamthaltedauer zeitanteilig linear (monatsweise) zu ermitteln. Steht diese Vorgehensweise jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den tatsächlichen Wertverhältnissen, kann die Verwaltung auch eine sachgerechtere Aufteilung vornehmen. Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen höheren Wert zum 31.3.99 nachzuweisen.