01.01.2005 | Abzugsfähige Aufwendungen
Werbungskosten bei Kapitalvermögen
Kaum eine Einkunftsart bietet eine so reichhaltige Vielfalt von abzugsfähigen Aufwendungen wie die der Kapitaleinkünfte. Auf Grund der geringen Werbungskosten-Pauschale von nur 51 EUR bei Ledigen bzw. 102 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten lohnt sich bei vielen Mandanten der Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute dazu verpflichtet, ab 2004 so genannte Jahresbescheinigungen auszustellen. Dort sollen auch Aufwendungen, die dem Konto- oder Depotinhaber im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen entstanden sind, bescheinigt werden. Diese Aufwendungen stellen im Regelfall jedoch nur einen Bruchteil der tatsächlich berücksichtigungsfähigen Werbungskosten dar. Zu beachten ist auch, dass der Ausweis der Kosten in der Jahresbescheinigung allein noch nichts über die tatsächliche Einstufung dieser Aufwendungen als Werbungskosten aussagt. Dieser Beitrag informiert Sie über die Entwicklungen der letzten Jahre und hilft Ihnen, die Steuerlast Ihres Mandanten deutlich zu senken.
Werbungskosten und Halbeinkünfteverfahren
Dividenden und andere Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich nur noch zur Hälfte der Einkommensteuer unterworfen (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Die damit zusammenhängenden Werbungskosten dürfen nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Wenn sowohl voll der Einkommensteuer als auch dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einnahmen vorliegen und die Werbungskosten nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind diese grundsätzlich aufzuteilen. Hierzu hat sich das BMF in einem Schreiben vom 12.6.02 (IV C 1 - S 2252 - 184/02) geäußert.
Beispiel
Zum Stichtag 31.12. werden insgesamt 120 EUR (0,8 Prozent p.a. des Kurswertes des Depots von 15.000 EUR) für Kosten und Gebühren erhoben. Der Bestand des Depots setzt sich zusammen aus:
In der Ausschüttung des Wertpapierfonds von 200 EUR im Veranlagungszeitraum sind steuerpflichtige Erträge in Höhe von 40 EUR enthalten (davon entfallen 15 EUR auf Erträge, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und 25 EUR auf sonstige steuerpflichtige Erträge).
Gruppierung der Kapitalanlagen
Aufteilung der Kosten und Gebühren
36 EUR entfallen auf Gruppe 1 und sind nur zur Hälfte, d.h. in Höhe von 18 EUR abziehbar. Also sind insgesamt 102 EUR (84 EUR voll und 36 EUR zur Hälfte) als Werbungskosten abziehbar.
Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar der einzelnen Kapitalanlage zuordnen, und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 EUR, ist die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen gehalten, einer nach dem vorgenannten Verfahren vorgenommenen Aufteilung des Mandanten zu folgen; der Betrag von 500 EUR erhöht sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, auf insgesamt 1.000 EUR. |
Überblick über aktuelle Rechtsprechung
Nahezu jede Art von Werbungskosten bei Kapitaleinkünften war in der jüngsten Vergangenheit Streitpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fälle zusammengefasst.
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