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  • 12.01.2009 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Kann ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, ist der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode zu ermitteln, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Sofern der Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, muss der Zuschlag erhöht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer. Dagegen entschied der BFH mit zwei Urteilen, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen ist. Diese für den Steuerzahler positiven Urteile hat die Finanzverwaltung (BMF 23.10.08, IV C 5 - S 2334/08/10010, Abruf-Nr. 083881) allerdings mit einem Nichtanwendungserlass versehen und gleichzeitig eine Billigkeitsregelung eingeführt.  

    1. Sachverhalte der BFH-Entscheidungen vom 4.4.08

    In einem Verfahren (BFH 4.4.08, VI R 68/05, Abruf-Nr. 081837) ging es um einen Park-and-Ride-Fall. Der Arbeitnehmer konnte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte der Arbeitgeber den Zuschlag allerdings nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung seines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km). Im Rahmen der Lohnsteuerhaftung berücksichtigte das FA die gesamte Entfernung von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte.  

     

    In dem anderen Verfahren (BFH 4.4.08, VI R 85/04, Abruf-Nr. 081836) wurde einem Außendienstmitarbeiter ein Wagen zur privaten Nutzung überlassen. Dieser konnte den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, wobei der Kläger an mindestens einem Tag in der Woche zum Betriebssitz fuhr. Das FA sah den Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte an. Folglich erhöhte es den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.  

    2. Auffassung des Bundesfinanzhofs

    Bei seinen Entscheidungen hat der VI. Senat u.a. mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung argumentiert. Demnach dient der Zuschlag dazu, den überschießenden Werbungskostenabzug durch die Entfernungspauschale zu kompensieren.