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  • 09.11.2009 | Aktuelles Steuerrecht

    Liebhaberei im Einkommensteuerrecht

    von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

    Über Verlusten hängt oftmals das Damoklesschwert der Liebhaberei. Denn fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, zeigt sich das FA als Spielverderber und erkennt die Verluste nicht an. Der folgende Beitrag thematisiert die Liebhaberei im Einkommensteuerrecht und zeigt, worauf im Kontext der jüngeren Rechtsprechung zu achten ist.  

    1. Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht

    Die Subsumierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG setzt eine Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Für die gewerblichen Einkünfte ist die Gewinnerzielungsabsicht in § 15 Abs. 2 EStG gesetzlich normiert, für die übrigen Einkünfte ergibt sich die Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht nicht aus dem Gesetz. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen, die ihren Ursprung vor allem in den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften haben, mit der Thematik der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht auseinandergesetzt. Liegt Liebhaberei vor, werden die Verluste regelmäßig steuerlich nicht anerkannt, sondern der privaten Vermögensebene zugeordnet.  

     

    Die Prüfung erfolgt in einem zweistufigen, aufwendigen Verfahren, in dem zuerst eine Ergebnisprognose vorzunehmen ist und sodann die Verlustfortführungsgründe (Ursachenanalyse) hinterfragt werden. Diese Vorgehensweise orientiert sich an den Vorgaben des BFH, wobei hinsichtlich der Ursachenanalyse von Seiten der Rechtsprechung keine klaren Vermutungsregeln vorliegen. Es bedarf einer Prüfung des Einzelfalls.  

     

    Eine Einkünfteerzielungsabsicht wird immer dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige aus einer i.S. des § 2 Abs. 1 EStG steuerrelevanten Tätigkeit einen Totalgewinn anstrebt. Dieser umfasst bei den Gewinneinkunftsarten grundsätzlich das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Selbstständige Betriebszweige sind hierbei gesondert zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Überschusseinkunftsarten, wobei steuerfreie Vermögensmehrungen in die Betrachtung nicht einbezogen werden.