· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
Ertragsteuerliche Betrachtung für Influencer & Co.
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Dank Social-Media ergeben sich für viele Menschen völlig neue Verdienstmöglichkeiten. Der eine verdient, weil er seine Follower mit täglichen Videos oder Blogs an seinem Leben teilhaben lässt. Der andere testet medienwirksam Produkte. All diese Aktivitäten ruft das FA auf den Plan, wenn daraus Einnahmen erzielt werden. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche steuerliche Abgrenzungsprobleme, die nachfolgend betrachtet werden. |
1. Hobby oder steuerlich relevante Einkünfte?
Wie bei den Sammelauskunftsverfahren an die Auktionsplattform ebay oder dem „Aufspüren“ von Vermietern über das Portal airbnb, versucht die Finanzverwaltung vermehrt, Influencer & Co. ausfindig zu machen und zu prüfen, ob diese nur ein Hobby ausüben oder, ob ihre Tätigkeiten über Social-Media-Kanäle bereits einen steuerlich relevanten Neben- oder Hauptverdienst darstellen.
Oftmals beginnt die Tätigkeit eines Influencers als Hobby und wird erst nach einiger Zeit steuerlich relevant. Hier stellt sich die Frage, ob dem FA bereits die ersten Aktivitäten über Facebook, Twitter oder Instagram angezeigt werden sollten. Die Antwort lautet ja. Denn besteht von Anfang an eine Gewinnerzielungsabsicht, muss das FA die Anlaufverluste steuerlich berücksichtigen.
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