01.09.2005 | Ansparabschreibung
Zwangsauflösung einer Ansparrücklage
Gemäß § 7g Abs. 3 EStG können Bilanzierende und EÜ-Rechner eine Ansparrücklage von maximal 154.000 EUR bilden. Lediglich Existenzgründer dürfen einen höheren Betrag von 307.000 EUR nutzen. Wird ein Posten über den zulässigen Grenzen gebildet und der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig, ist die gebildete Ansparrücklage nach dem BFH (28.4.05, IV R 30/04, Abruf-Nr. 052221) im folgenden VZ erfolgswirksam aufzulösen. Dabei unterliegt der gesamte Auflösungsbetrag dem Gewinnzuschlag von 6 v.H. Es kommt weder auf die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung noch auf den Umstand der Bestandskraft für das Jahr der Rücklagenbildung an. Das Finanzamt ist hierbei auch nicht durch Treu und Glauben gehindert, da die vorherige Zubilligung einer überhöhten Ansparabschreibung keinen Vertrauenstatbestand begründet. Einerseits müssten sich Selbstständige über die Voraussetzungen der späteren gewinnerhöhenden Auflösung bewusst sein und andererseits einen Fehler umgehend korrigieren. Somit haben sie sich den späteren Gewinnzuschlag faktisch selber zuzuschreiben. Ähnliche Konsequenzen sieht der BFH auch bei der fehlerhaften Bildung einer 6b-Rücklage.
Hinweis: Sofern eine solche falsche Rücklagenbildung erfolgt sein sollte, rettet die rasche Korrektur vor dem Gewinnzuschlag. In der Regel kann der Ursprungsbescheid noch berichtigt werden.
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