01.10.2006 | Arbeitgeberdarlehen
Ansatz des niedrigeren marktüblichen Zinssatzes bei einem Arbeitgeberdarlehen
Bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen bleibt der Zinsvorteil steuerfrei, wenn die Darlehenssumme 2.600 EUR nicht übersteigt oder der vom Arbeitgeber gewährte effektive Zinssatz mindestens dem Referenzzinssatz der Finanzverwaltung von derzeit 5 v.H. entspricht (R 31 Absatz 11 LStR). Weil der Referenzzinssatz aktuell und in den vergangenen Jahren aber in vielen Fällen über dem marktüblichen Zinssatz liegt bzw. lag, macht er das Arbeitgeberdarlehen zunehmend unattraktiver. Diesem Trend wirkt der BFH jetzt entgegen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat aktuell entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt (BFH 4.5.06, VI R 28/05, Abruf-Nr. 062603). Auch wenn eine Typisierung des Zinssatzes gerechtfertigt ist, muss dieser regelmäßig überprüft werden, damit er sich noch am Marktgeschehen orientiert. Bei der Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes kann auf die Angaben der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen werden.
Im Urteilsfall betrug im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (Juni 1999) der marktübliche effektive Zinssatz für entsprechende Darlehen zwischen 4,86 und 5,80 v.H. Der Referenzzinssatz der Finanzverwaltung betrug 1999 6 v.H. Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber einen effektiven Zinssatz von 4,99 v.H. vereinbart. Der BFH entschied, dass der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern muss, weil der vereinbarte Zinssatz im durchschnittlichen Rahmen lag. Auch der Ansatz der Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze ist ausreichend. Denn dieser an der Untergrenze liegende Zinssatz ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Begründet wird dies damit, dass der Kreditnehmer üblicherweise das günstigste Angebot annimmt.
Anwendung in der Praxis
Mandanten, die ein zinsloses oder zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen erhalten, können von dieser Entscheidung profitieren. Hat der Arbeitgeber den Zinsvorteil bereits als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns auf der Lohnsteuerkarte nach der bisherigen Verwaltungsauffassung berechnet und bescheinigt, muss der Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuererklärung berichtigt werden. Liegen bereits Einkommensteuerbescheide vor, ist zu prüfen, inwieweit noch ein Einspruch möglich ist bzw. ob im laufenden Einspruchsverfahren dieser Punkt als weitere Einspruchsbegründung geltend zu machen ist. Auf die vorgenannte BFH-Entscheidung sollte hingewiesen werden. Die folgenden Beispiele helfen dabei festzustellen, inwieweit der Mandant von dieser Entscheidung profitieren kann und der Bruttoarbeitslohn zu mindern ist.
Beispiel 1
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