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  • 01.09.2006 | Arbeitszimmer

    Neue Regeln für das Arbeitszimmer ab 2007 – bis Jahresende besteht noch Zeit zum Reagieren

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber neue Regeln für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers geschaffen. Danach können ab dem 1.1.07 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die bis einschließlich 2006 vorhandene Möglichkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit bis 1.250 EUR entfällt komplett. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten weiter eingeschränkt. Bis zum Jahresende besteht nunmehr die Möglichkeit, auf die Gesetzesänderung zu reagieren, um ab 2007 von der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten weiterhin zu profitieren.  

    Außerhäusliches Arbeitszimmer

    Nach dem Gesetzeswortlaut sind von der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur häusliche Arbeitszimmer betroffen. Dagegen können Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer bzw. von Betriebsstätten nach wie vor steuerlich geltend gemacht werden. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 7.1.04 (IV A 6 - S 2145 - 71/03, Abruf-Nr. 040627) in Tz. 7 zur Abgrenzung Stellung genommen. Die Gerichte mussten sich in der Vergangenheit schon häufiger mit der Abgrenzungsproblematik auseinander setzen. Streitanfällig war insbesondere das Thema Arbeitszimmer im gleichen Objekt. Dabei wurde die „Häuslichkeit“ u.a. in folgenden Fällen bejaht: 

     

     

    • Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen, selbst wenn dieses nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH 13.11.02, VI R 164/00).