01.09.2006 | Arbeitszimmer
Neue Regeln für das Arbeitszimmer ab 2007 – bis Jahresende besteht noch Zeit zum Reagieren
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber neue Regeln für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers geschaffen. Danach können ab dem 1.1.07 die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die bis einschließlich 2006 vorhandene Möglichkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit bis 1.250 EUR entfällt komplett. Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten weiter eingeschränkt. Bis zum Jahresende besteht nunmehr die Möglichkeit, auf die Gesetzesänderung zu reagieren, um ab 2007 von der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten weiterhin zu profitieren.
Außerhäusliches Arbeitszimmer
Nach dem Gesetzeswortlaut sind von der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur häusliche Arbeitszimmer betroffen. Dagegen können Aufwendungen für außerhäusliche Arbeitszimmer bzw. von Betriebsstätten nach wie vor steuerlich geltend gemacht werden. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 7.1.04 (IV A 6 - S 2145 - 71/03, Abruf-Nr. 040627) in Tz. 7 zur Abgrenzung Stellung genommen. Die Gerichte mussten sich in der Vergangenheit schon häufiger mit der Abgrenzungsproblematik auseinander setzen. Streitanfällig war insbesondere das Thema Arbeitszimmer im gleichen Objekt. Dabei wurde die „Häuslichkeit“ u.a. in folgenden Fällen bejaht:
- Arbeitszimmer im Keller des von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH 19.9.02, VI R 70/01, Abruf-Nr. 021866). Gleiches gilt für das Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH 26.2.03, VI R 156/01, Abruf-Nr. 031247).
- Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen, selbst wenn dieses nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH 13.11.02, VI R 164/00).
- Arbeitszimmer in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH 26.2.03, VI R 130/01, Abruf-Nr. 031525).
- Zusätzliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, wenn diese an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt (BFH 26.2.03, VI R 124/01, Abruf-Nr. 031245) oder ihr auf derselben Etage unmittelbar gegenüberliegt (BFH 26.2.03, VI R 125/01, Abruf-Nr. 031246).
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