01.12.2005 | Aufbewahrungspflichten
Vernichtung von Unterlagen zum Jahresende
Nachfolgend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.12.05 vernichtet werden:
- Bücher, Aufzeichnungen und Inventare aus dem Jahr 1995 und früher,
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1995 oder früher erstellt worden sind,
- Buchungsbelege aus dem Jahr 1995 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden),
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1999 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden, sowie sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1999 oder früher.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind:
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufiger Steuerfestsetzung.
Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 199 | ID 88394