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  • 01.11.2006 | Auslandstätigkeiten

    Aktuelle Verlautbarung der Finanzverwaltung zur Arbeitnehmerentsendung

    von Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Der Einsatz von Arbeitnehmern im Ausland nimmt ständig zu. Sowohl der Arbeitnehmer als auch die beteiligten Unternehmen haben ein großes Interesse daran, dass während des Auslandseinsatzes des Arbeitnehmers steuerlich kein Fehlverhalten auftritt. Maßgeblich für die richtige steuerliche Behandlung der Vergütung des Arbeitnehmers sind im Regelfall die Vorschriften der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat. In der Praxis ist es insbesondere schwierig, bei kurzfristigen Auslandseinsätzen (in der Regel unter 183 Tage) zu bestimmen, in welchem Land die Vergütung des Mitarbeiters zu versteuern ist.  

     

    Die Finanzverwaltung hat nunmehr ein BMF-Schreiben (14.9.06, IV B 6 - S 1300 - 367/06, Abruf-Nr. 063064) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgelegt. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht über die für die Besteuerungspraxis wichtigsten Neuerungen, die sich aus diesem BMF-Schreiben ergeben.  

    Allgemeines

    DBA enthalten Regelungen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der beiden vertragsschließenden Staaten zueinander. Die Abkommen werden häufig durch Protokolle, Briefwechsel oder andere Dokumente ergänzt oder erläutert. Diese Dokumente sind Bestandteile des Abkommens und in gleicher Weise verbindlich. Maßgeblich für die Zuweisung des Besteuerungsrechts eines international tätigen Arbeitnehmers sind der Artikel 15 des OECD-Musterabkommens und diesem Abkommen nachgebildeten Artikeln.  

    Grundsatz und Ausnahme

    Nach Artikel 15 können die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt. Wird die unselbstständige Arbeit im anderen Staat ausgeübt, steht grundsätzlich diesem Staat (Tätigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für diese arbeitsbezogene Vergütung zu.