01.12.2007 | Außenprüfung
Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung
Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte („Einkunftsmillionär“) erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel macht. Die Entscheidung des FA über die Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist (BFH 26.7.07, VI R 68/04, Abruf-Nr. 072639). |
Sachverhalt
Der Kläger wohnte 1998 bis 2000 (Prüfungszeitraum) im Inland, wo er als angestellter Geschäftsführer ein jährliches Durchschnittsbruttogehalt in Höhe von 1,5 Mio. DM bezog. Am 5.9.01 ordnete das FA bei dem inzwischen in die USA verzogenen Kläger eine Außenprüfung für die Einkommensteuer 1998 bis 2000 an, weil der Kläger wegen der in 1998 erzielten Einkünfte als „Einkunftsmillionär“ einzustufen sei. Die Außenprüfung sollte gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, mangels eines inländischen Wohnsitzes, in den Amtsräumen des FA stattfinden. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, jedoch ohne Erfolg. Das FA führt hierzu aus, eine Außenprüfung sei zweckmäßig, weil eine Vielzahl von Unterlagen zu überprüfen und insoweit mit wiederholten Rückfragen zu rechnen sei. Angesichts der relativ geringen Kapitaleinkünfte im Vergleich zu den außerordentlich hohen Mitteln, die dem Kläger zur freien Verfügung standen, seien Ermittlungen über die Mittelverwendung erforderlich.
Die abschließende Prüfung des Einspruchs gegen die Festlegung des Prüfungsortes stellte das FA bis zum Prüfungsbeginn zurück, weil der Antrag des Klägers auf Durchführung der Außenprüfung in den Büroräumen seines Steuerberaters noch ausstehe. Doch auch nachdem der Kläger in seiner Begründung vom 6.5.02 mitgeteilt hatte, dass allein seine Wohnung in den USA als Prüfungsort in Betracht komme, entschied der Beklagte nicht. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Entscheidung
Der BFH räumt die Verletzung formellen Rechts durch das FG ein, soweit dieses die Klage gegen die Festlegung des Prüfungsorts als unzulässig abgewiesen hat, im Ergebnis wird die Revision jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Auffassung des FG, wonach die Außenprüfung nicht „ins Blaue hinein“ angeordnet wurde, sondern daraus resultiert, dass dem Kläger im Prüfungszeitraum aufgrund seiner außerordentlich hohen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auch unter Zugrundelegung eines gehobenen Lebensstandards zwar erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung gestanden hätten, der Kläger und seine Ehefrau jedoch nur in geringer Höhe Kapitaleinkünfte erklärten und keine nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hätten. Aus der Unklarheit der Mittelverwendung schloss der BFH, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Steuererklärung vorliegen.
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