01.10.2007 | Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Augenoperation mittels Laser
Längere Zeit bestand Ungewissheit über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Augenoperation mittels Laser. Mehrere Finanzgerichte versagten deren steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Die Vertreter der Länder sind jedoch mittlerweile übereingekommen, diese Entscheidungen über die entsprechenden Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden. Demnach werden nunmehr die Aufwendungen von der Finanzverwaltung – unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd angesetzt.
Beraterhinweis: Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist nicht erforderlich. Hierauf weist die OFD Hannover in ihrer Verfügung vom 22.9.06 (S 2284 – 246 – StO 235, Abruf-Nr. 072904) ausdrücklich hin.
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 166 | ID 113453