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  • 01.10.2007 | Außergewöhnliche Belastung

    Pflegesätze im Rahmen der Pflegestufe 0 sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar

    Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sogenannten Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastungen abziehen (BFH 10.5.07, III R 39/05, Abruf-Nr. 072481).

     

    Sachverhalt

    Die dauerhaft psychisch kranke Klägerin – Grad der Behinderung 90 v.H. lt. Schwerbehindertenausweis – zog 1995 auf Anraten ihres damaligen Nervenarztes in ein Alten- und Pflegeheim ein. Ab August 2002 übernahm die AOK aufgrund einer Feststellung der Pflegestufe I die Aufwendungen für Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. In den Vorjahren wurde die Kostenübernahme abgelehnt, weil der Hilfsbedarf der Klägerin nicht mindestens anderthalb Stunden pro Tag überschritten hatte. 

     

    In der Einkommensteuererklärung 1999 machte die Klägerin, vertreten durch ihren Sohn, der gleichzeitig ihr Betreuer ist, erstmals Kosten für Pflegeleistungen in Höhe von 12.401 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, die sie zusätzlich zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäß den Vereinbarungen des Heimträgers mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe an diesen entrichtet hatte. Neben dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wurde der Klägerin in den monatlichen Abrechnungen unter der Bezeichnung „Allgemeine Vergütungsklasse“ ein Betrag in Rechnung gestellt, der dem mit dem Sozialträger vereinbarten Pflegesatz für die Stufe 0 entsprach („Pflegerische Leistungen unter 45 Minuten“). 

     

    Das FG sah im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG als erfüllt an. Die Revision des FA gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin im Streitjahr der Pflegestufe 0 angehörte und ihre Pflegebedürftigkeit nicht durch eine Bescheinigung gem. § 65 Abs. 2 EStDV nachgewiesen sei.