01.11.2006 | Außergewöhnliche Belastung
Potenzielle Unterhaltspflicht ist ausreichend
Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen, ist nach Auffassung des BFH (18.5.06, III R 26/05, Abruf-Nr. 062755) nicht auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. auf die Höhe eines zivilrechtlich konkret geschuldeten Unterhalts abzustellen. Vielmehr sieht er eine potenzielle Unterhaltspflicht als ausreichend an. Mit der nunmehr vertretenen Auffassung wird vermieden, dass in jedem Einzelfall umfangreiche Ermittlungen notwendig werden, die einen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse der unterhaltenen Person erfordern würden. Dies gilt insbesondere für die Klärung der Frage, ob der Unterhaltsempfänger in der Lage wäre, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Praxishinweis: Die Verwaltung hat mittlerweile ihre Auffassung geändert und verlangt ebenfalls keine konkrete Unterhaltspflicht mehr. Das heißt, es reicht aus, dass die unterhaltene Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist.