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  • 08.07.2009 | Außergewöhnliche Belastungen

    BFH: Zur zumutbaren Belastung bei Ehegatten

    Der BFH (26.3.09, VI R 59/08, Abruf-Nr. 091786) entschied aktuell, dass die zumutbare Belastung bei der getrennten Veranlagung wie bei einer Zusammenveranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird und auch der bei einer Zusammenveranlagung (mit Splitting-Verfahren) in Betracht kommende Prozentsatz nach § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG anzuwenden ist. Nach Ansicht der Richter ist diese gesetzliche Benachteiligung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinzunehmen, weil die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung bewirkt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 111 | ID 128341