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  • 06.08.2010 | Einkommensteuer

    Außergewöhnliche Belastungen: Oft vernachlässigt - und doch so wichtig!

    von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Im Beratungsgespräch wird der Bereich der außergewöhnlichen Belastungen häufig mit dem Hinweis auf die (hohe) zumutbare Belastung ad acta gelegt. Dass außergewöhnliche Belastungen jedoch nicht auf die zumutbare Eigenbelastung reduziert werden können, zeigen die nachfolgenden Ausführungen.  

    1. Prüfschema und Grundsätzliches zur Prüfreihenfolge

     

    1.1 Vorrang von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben

    Aufwendungen sind vorrangig den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben zuzuordnen (§ 33 Abs. 2 S. 2 EStG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich die Aufwendungen dort aufgrund von Pauschbeträgen oder Höchstbeträgen nicht voll steuermindernd auswirken.  

     

    Praxishinweis

    Ausnahmen bestehen bei Aufwendungen für die Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und bei Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Diese Aufwendungen sind zwar vorrangig als Sonderausgaben abziehbar, können jedoch - soweit die Höchstbeträge überschritten werden und Zwangsläufigkeit vorliegt - als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.  

    1.2 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

    Die Regelungen zu den außergewöhnlichen Belastungen sind in §§ 33, 33a und 33b EStG aufgeführt. In § 33a EStG sind typisierte Fälle aufgeführt, die gemäß § 33a Abs. 4 EStG vorrangig zu überprüfen sind. Innerhalb des § 33a EStG sollten zunächst die Voraussetzungen des Ausbildungsfreibetrages (Abs. 2) geprüft werden. Sind diese nicht erfüllt (insbesondere wenn kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht), kann die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG für Unterhaltsaufwendungen oder die Berufsausbildung anwendbar sein.  

     

    Praxishinweis

    Seit 2009 werden die Aufwendungen für Haushaltshilfen nicht mehr unter § 33a Abs. 3 EStG erfasst. Im Gegenzug kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR).  

    1.3 Pauschbeträge und Auffangtatbestand