10.06.2010 | Außergewöhnliche Belastungen
Kinderbesuchskosten bei getrennt lebenden Eltern
Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Eltern für Besuche ihrer Kinder können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn weite Wege und hohe Kosten in Kauf genommen werden, um die Kinder zu sehen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG (22.10.09, 2 BvR 1520/08) ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 95 | ID 136248