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  • 08.07.2008 | Außergewöhnliche Belastungen

    Kosten für Zahnimplantatbehandlung

    Die Entscheidung über Höhe, Umfang und Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen, sodass bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Angemessenheit kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (28.11.07, 2 K 5507/04 B, rk., Abruf-Nr. 081186) können daher Aufwendungen für fest implantierten Zahnersatz als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.  

     

    Die Beschränkung des Katalogs der erstattungsfähigen Leistungen in der gesetzlichen KV auf herausnehmbare Prothesen beziehungsweise bei fest implantiertem Zahnersatz auf einen kleinen Anteil wurde als nicht entscheidungserheblich angesehen. Denn die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung können nach Auffassung des Senats nicht ergänzend für die einkommensteuerliche Beurteilung herangezogen werden. D.h., eine Beschränkung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet nicht, dass die entsprechend nicht erstattungsfähigen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nicht zwangsläufig wären.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 110 | ID 120365