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  • 01.01.2004 | Betriebliche Altersversorgung

    Die Auswirkungen des neuen Alterseinkünftegesetzes auf die betriebliche Altersversorgung

    von Dipl.-Betriebswirt (FH) Uwe Frank, Sinsheim

    Ab 1.1.05 tritt das neue Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft und damit ändert sich für Sie als qualifizierte/r Mitarbeiter/in in der Beratung und Betreuung Ihrer Mandanten eine ganze Menge. Der Gesetzgeber hat mit den Neuregelungen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes reagiert. Das Gericht hatte am 6.3.02 entschieden, dass eine steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG zu erfolgen hat. Beamtenpensionen wurden bisher voll versteuert, Renten dagegen nur mit ihrem niedrigeren Ertragsanteil, der in der Vergangenheit bei durchschnittlich ca. 30 Prozent lag. Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.000 EUR unterlag somit lediglich mit ca. 300 EUR der Steuerpflicht. Dies führte im Allgemeinen dazu, dass auf die ausgezahlten Renten, auf Grund der bestehenden Steuerfreibeträge, nur in wenigen Fällen Lohnsteuer erhoben wurde. Das Alterseinkünftegesetz sorgt für eine zukünftige einheitliche Besteuerung von Pensionen und gesetzlichen Renten.  

    1. Nachgelagerte Besteuerung

    Diese steuerliche Gleichbehandlung soll mit der so genannten nachgelagerten Besteuerung erreicht werden. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese im Alter ausgezahlt werden. Im Gegenzug bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Arbeitsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag steuerfrei. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber langfristig in einzelnen Schritten. Die sofortige komplette Einführung würde für den Staat nicht verkraftbare Steuerausfälle bedeuten. 

     

    Der Ertragsanteil wird zunächst ab dem Jahr 2005 für bestehende und neue Renten auf 50 Prozent angehoben. In den Folgejahren erfolgt dann eine schrittweise Erhöhung um 2 Prozent pro Jahr. Das führt zu einem Ertragsanteil von 80 Prozent im Jahre 2020. Danach beträgt die jährliche Anpassung nur noch 1 Prozent, so dass im Jahre 2040 die 100 Prozent erreicht sind, d.h. die Rentenbezüge dann voll versteuert werden. Der steuerfreie Teil der Rente, der sich auf Basis dieser Prozentsätze ergibt, wird festgeschrieben. Die Sicherstellung der richtigen Besteuerung wird über eine elektronische Rentenbezugsmitteilung durch die Rentenversicherungsträger an eine Zentralstelle der Finanzverwaltung erreicht. Die Zentralstelle leitet die Meldungen an die einzelnen Wohnsitzfinanzämter weiter. Firmenrenten und Werkspensionen werden nach wie vor durch den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuert.  

     

    Besteuerungsanteile

    Jahr des  

    Rentenbeginns 

    ab 2005,  

    danach pro Jahr 2 Prozent Anstieg 

    ab 2020,  

    danach pro Jahr 1 Prozent Anstieg 

    ab 2040  

    Besteuerungs- 

    anteil 

    50 Prozent 

    80 Prozent 

    100 Prozent