· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer wegen MoPeG sind beseitigt
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Durch MoPeG (BGBl I 21, 3436) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung ab 1.1.24 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer (GrESt), die aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl I 23, Nr. 411) beseitigt wurden. |
1. Hintergrund
Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für GbRs und weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab 2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Diese Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die GrESt.
Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der GrESt weiterhin als Gesamthand fingiert werden ‒ und zwar zunächst befristet für 2024. Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz in 11/23 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.24 eine Besteuerung.
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