01.05.2006 | Betriebs-Pkw
Neue Nachweispflichten und beschränkter Ansatz der Ein-Prozent-Regel beim Betriebs-Pkw
Für alle im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz ändert sich die steuerliche Erfassung von Privatnutzung und Fahrten Wohnung-Betrieb in den ab 2006 beginnenden Wirtschaftsjahren, sofern nicht auch bisher schon der Kostenansatz nach der Fahrtenbuch-Methode üblich war. Die pauschale Ein-Prozent-Regel darf gemäß dem geänderten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nur noch bei Fahrzeugen mit überwiegend betrieblicher Nutzung verwendet werden. Dieser über 50-prozentige Anteil ist zudem nachzuweisen.
Ausgangslage bis Ende 2005
Wurde ein Pkw zu mindestens zehn Prozent dienstlich verwendet, konnte bisher der Privatanteil alternativ per Fahrtenbuch oder über den Listenpreis angesetzt werden. Letztere Methode war insbesondere bei wenigen beruflichen Fahrten und preiswerten Kfz günstig, zumal sich dies auch mindernd mit 0,03 Prozent auf die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb oder zur Kanzlei auswirkte. Besonders Freiberufler nutzten die Option, indem sie beispielsweise ihren Wagen mit 20-prozentiger beruflicher Verwendung als gewillkürtes Betriebsvermögen auswiesen. In diesem Fall war dem vollen Kostenabzug lediglich ein moderater Gewinnzuschlag gegenüberzustellen.
Ein Anwalt nutzt seinen Wagen mit einem Listenpreis von 50.000 EUR zu 20 Prozent für die Kanzlei. An Jahreskosten sind inklusive AfA 18.000 EUR angefallen.
Ergebnis: Obwohl der Wagen nur zu 20 Prozent beruflich verwendet wird, konnte mehr als das Dreifache an Kosten Gewinn mindernd abgesetzt werden. Das wirkte sich auch positiv auf den Vorsteuerabzug aus, da die Pauschalregelung auch hier aus Vereinfachungsgründen angewendet werden darf (BMF 27.8.04, BStBl 04 I, 864). |
Neuregelung ab 2006
Privatfahrten zwischen 10 und 50 Prozent sind gemäß der Neuregelung ab 2006 zwingend mit dem tatsächlichen Kostenanteil zu berücksichtigen, der über ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Nachweise ermittelt wird. Das gilt auch für die täglichen Pendelfahrten von und zur Wohnung; hierfür sind die Aufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen und die Entfernungspauschale abzuziehen. Die pauschale Ein-Prozent- sowie 0,03-Prozent-Regelung gilt nur noch für notwendiges Betriebsvermögen. Damit wirkt sich die tägliche Strecke zum Betrieb noch neben der Privatnutzung steuerlich negativ aus.
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