05.06.2008 | Betriebsausgabenabzug
Neue Hiobsbotschaft zu Gebühren für verbindliche Auskünfte
Bei verbindlichen Anfragen an das Finanzamt werden nach § 89 Abs. 3 AO Gebühren erhoben. Doch damit nicht genug: Betrifft die verbindliche Auskunft Fragen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, dürfen die Gebühren von Ihrem Mandanten nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten verbucht werden. Ab 2008 ist zudem eine Besonderheit bzgl. der Gewerbesteuer zu beachten und es gibt eine Alternative zur gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft.
Oberfinanzdirektion Münster
Die OFD Münster hat darauf hingewiesen, dass das Abzugsverbot bei verbindlichen Auskünften seit 1.1.08 nun auch für verbindliche Auskünfte gilt, die sich auf gewerbesteuerliche Sachverhalte beziehen (OFD Münster, Kurzinformation ESt Nr. 015/2008, 10.4.08). Denn seit diesem Zeitpunkt stellt die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr dar. Und da die Gebühren zur verbindlichen Auskunft nach § 3 Abs. 4 AO steuerliche Nebenleistungen darstellen, greift das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG.
Strategie 1: Musste Ihr Mandant für eine verbindliche Auskunft Gebühren zahlen, sollte er sich hiergegen mit einem Einspruch wehren und versuchen, das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu erreichen. Hilfreich ist hier der Hinweis auf ein Musterverfahren in dieser Angelegenheit vor dem FG Münster (3 K 722/08 S, Abruf-Nr. 081458).
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