12.01.2009 | Betriebsausgaben/Werbungskosten
Zum Typus des (häuslichen) Arbeitszimmers - Auf die richtige Abgrenzung kommt es an!
von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg
Die glorreichen Jahre des häuslichen Arbeitszimmers sind vorüber. Grund hierfür sind die zunehmend eingeschränkten Abzugsmöglichkeiten. Der jüngste Meilenstein dieser Negativentwicklung war das Steueränderungsgesetz 2007, nach dem die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann zu berücksichtigen sind, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung bildet. Liegen allerdings Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - das nicht häuslich ist - oder für Betriebsstätten vor, so können die Kosten in der Regel steuermindernd berücksichtigt werden. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Abgrenzungsproblematikund gibt darüber hinaus weitere, wichtige Beratungshinweise.
1. Häusliches Arbeitszimmer versus häusliche Betriebsstätte
Problematisch wird es immer dann, wenn in der häuslichen Sphäre eingebundene Räume betrieblich und/oder beruflich genutzt werden und die Räume nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Betätigung darstellen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG sind die dafür entstandenen Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, es handelt sich nicht um ein klassisches häusliches Arbeitszimmer sondern um eine Betriebsstätte.
1.1 Häusliches Arbeitszimmer
Der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das häusliche Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftstellerischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH 28.8.03, IV R 53/01).
Häuslich ist das Arbeitszimmer dann, wenn es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des Steuerpflichtigen gehört. Eine unmittelbare Verbindung mit dem Wohnteil ist nicht erforderlich, auch ein Mansardenzimmer oder ein Kellerraum im selben Haus stehen zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH 16.10.02, XI R 89/00).
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