08.12.2009 | Umsatzsteuer
Mehrwertsteuerpaket 2010: Neue Spielregeln treten zum 1.1.10 in Kraft
von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg
Der Rat der Europäischen Union hat am 12.2.08 insgesamt drei Rechtsakte verabschiedet, die auf EU-Ebene unter dem Arbeitstitel „Mehrwertsteuerpaket“ beraten wurden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Regelungen der Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG, die der Gesetzgeber mit dem JStG 2009 in nationales Recht umgesetzt hat. Bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen, den zusammenfassenden Meldungen und dem Vorsteuervergütungsverfahren gelten ab dem 1.1.10 somit neue Spielregeln.
1. Ort der sonstigen Leistung
Der Grundsatz für die Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen ist relativ einfach: Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht (B2B-Leistungen) ist der Sitzort des Leistungsempfängers maßgeblich. Bei Leistungen an einen Nichtunternehmer (B2C-Leistungen) ist der Leistungsort des leistenden Unternehmers maßgebend. Wie die nachfolgende Checkliste verdeutlicht stehen dieser Zweiteilung allerdings zahlreiche Ausnahmen gegenüber.
Checkliste zum Ort der sonstigen Leistung
| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) | ||
Leistungsempfänger | Nichtunternehmer sind:
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Grundsatz
| Leistungsort: Sitzort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzortprinzip, § 3a Abs. 1 UStG)
| Leistungsort: Sitzort des Leistungsempfängers (Leistungsempfängersitzortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG)
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Ausnahmen | ||||
| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) | ||
Grundstücksbezogene Leistungen | Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist unverändert der Belegenheitsort des Grundstücks.
Beispiele: Gartenarbeiten am Betriebsgrundstück, Wartung Heizungsanlage, Pflege und Wartung Aufzugsanlage, Vermietung von Grundstücken, Maklerprovision bei Grundstückserwerb | |||
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels | Leistungsort ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Kurzfristig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum:
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Von Drittlandsansässigen erbrachte Beförderungsmittelvermietung | Der Leistungsort bei der lang- o. kurzfristigen Beförderungsmittelvermietung befindet sich abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland, wenn das Beförderungsmittel dort genutzt wird. | Bei der kurzfristigen Beförderungsmittelvermietung befindet sich der Leistungsort abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland, wenn das Beförderungsmittel dort genutzt wird. | ||
Auftritts- und Veranstaltungsleistungen sowie Wissenschafts- und Forschungsdienstleistungen | Leistungsort ist der Tätigkeitsort.
Beispiele: Konzert einer Sängerin, tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen Leistungen
Nicht: Übertragung von Nutzungsrechten, wie z.B. Unterzeichung des Schallplattenvertrags | |||
| Ab 2011 gilt das Tätigkeitsortprinzip nur noch für den Verkauf der Eintrittskarten und den damit eng verbundenen Dienstleistungen. | |||
Restaurationsleistungen | Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Restaurationsleistung erbracht wird.
Ausnahme: Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder der Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sich der Leistungsort nach § 3e UStG. Danach gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort. | |||
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung | Der Leistungsort befindet sich am Tätigkeitsort. |
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Vermittlungsleistungen | Leistungsort ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. |
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| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) | ||
Katalogdienstleistungen
Sondertatbestände:
Leistungserbringung durch im Drittland ansässige Unternehmer/liegende Betriebsstätte
| Der Leistungsort befindet sich am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn dieser im Drittland ansässig ist.
Hat der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Grundsatz: Leistungsort = Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG).
Bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13 UStG) befindet sich der Leistungsort am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat und die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort seine Betriebsstätte hat.
Katalogleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 10 UStG an im Inland ansässige nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen keine USt-IdNr. erteilt wurde: Der Leistungsort verlagert sich ins Inland, wenn die Leistung dort genutzt/verwertet wird.
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11 und 12 UStG: Ortsverlagerung ins Inland, wenn die Leistung dort genutzt/verwertet wird. |
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| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) | ||
Kurzfristige Fahrzeugvermietung durch inländische Unternehmer an Drittlandsansässige |
| Bei kurzfristiger Vermietung von Schienenfahrzeug, Kraftomnibus oder Güterbeförderungskraftfahrzeug: Leistungsortverlagerung ins Drittland, wenn Fahrzeug dort genutzt wird. | ||
Personenbeförderungsleistungen | Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (Streckenteilungsgrundsatz). | |||
Güterbeförderungsleistungen |
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Hinweise
Das BMF hat in einem ausführlichem Schreiben vom 4.9.09 (IV B 9 - S 7117/08/10001, Abruf-Nr. 093465) zu den Neuregelungen bei der Ortsbestimmung Stellung genommen.
Das Empfängerortprinzip bei B2B-Leistungen führt zu einer EU-einheitlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sodass der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn die Leistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird. |
2. Zusammenfassende Meldung
Ab 2010 müssen in den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) neben den innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften auch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, aufgeführt werden (§ 18a Abs. 1 S. 2 UStG). Entgegen den Vorgaben der EU-Richtlinie sind in den ZM sämtliche sonstige Leistungen, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, zu erklären, während nach den EU-Vorgaben nur eine Erklärungspflicht für die unter das Empfängerortprinzip fallenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG) vorgesehen war.
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