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  • 01.11.2007 | Betriebsgründung

    Anlaufverluste sichern

    Das Thema Liebhaberei führt immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern. Nunmehr musste sich der BFH (23.5.07, X R 33/04, Abruf-Nr. 072999) erneut damit beschäftigen. Dabei hat er entschieden, dass einer unternehmerischen Tätigkeit, solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung versagt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Die Dauer der Anlaufphase ist vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig, sodass sich der Zeitraum nicht allgemein verbindlich festlegen lässt. 

     

    Hinweis: Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können. 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 184 | ID 115097