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  • 09.11.2010 | Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Freibetrag: Verrechnung erfolgt vorrangig mit nicht tarifbegünstigten Gewinnen

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    Bei einem Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG, der sowohl anteilig als auch in voller Höhe der Besteuerung unterliegt, wird der Freibetrag vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Damit widerspricht der BFH (14.7.10, X R 61/08, Abruf-Nr. 102836) dem profiskalischen Aufteilungsmaßstab der Finanzverwaltung, wonach der Freibetrag verhältnismäßig aufzuteilen ist (H 16 Abs. 13 EStH (Teileinkünfteverfahren)).  

     

    Vergleichsrechnung

    Da die Tarifermäßigung des § 34 EStG beim Teileinkünfteverfahren nicht greift, hat die BFH-Sichtweise den positiven Effekt, dass die Tarifbegünstigung in größerem Umfang als bisher anzuwenden ist. Der Vorteil wird an folgendem Beispiel deutlich:  

     

    Sachverhalt: Ein 62-jähriger Unternehmer veräußert sein Einzelunternehmen und erzielt einen Gewinn in Höhe von 125.000 EUR. Davon entfallen 20.000 EUR auf den Verkauf einer GmbH-Beteiligung. Nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40b EStG) ergibt sich aus dem Verkauf der GmbH-Beteiligung ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 12.000 EUR (20.000 EUR x 0,6).  

     

    Berechnung Finanzverwaltung