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  • 01.11.2005 | Betriebsvermögen

    Gestaltungschancen bei der Einnahmenüberschussrechnung

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist einiges in Bewegung geraten. Neben dem zusätzlichen Buchhaltungsaufwand durch die für 2005 erstmals zu verwendende Anlage EÜR ergeben sich durch umfangreiche Änderungen in der Rechtsprechung neue steuerliche Gestaltungsspielräume für viele Selbstständige. Der Beitrag gibt einen Überblick zur Behandlung von Betriebsvermögen im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung, zu den bestehenden Wahlmöglichkeiten, sowie Praxishinweise dazu, wie der Ansatz steueroptimal gelingt.  

    1. Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen

    Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum betrieblichen oder privaten Bereich ist mit erheblichen Steuerfolgen verbunden. Betriebsvermögen kann nur bei betrieblichen Einkunftsarten gem. §§ 13, 15, 18 EStG vorliegen, eine Zuordnung von Gegenständen zum entsprechenden Bereich nach § 15 UStG gelingt nur Unternehmern. Die hiermit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben beeinflussen die Gewinnhöhe oder entscheiden über den Vorsteuerabzug.  

     

    Weitere Auswirkungen

    • Im Betriebsvermögen wirken sich Wertzuwächse beim Verkauf unabhängig von etwaigen Haltefristen aus, stille Reserven werden steuerlich erfasst.
    • Wertabschläge können durch eine Teilwert-AfA gewinnmindernd im Betriebsvermögen berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG), auch wirken Verkaufsverluste und damit stille Lasten hier stets gewinnmindernd.
    • Veräußerungen von Privatvermögen werden dagegen nur im Rahmen des § 23 EStG erfasst. Ansonsten spielen Erlöse aus dem Verkauf privater Gebrauchsgegenstände nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich keine Rolle.
    • Ebenso sind Verluste im privaten Bereich nur begrenzt verrechenbar.
     

    Selbstständige haben im Vergleich zu Gewerbetreibenden nur begrenzte Wahlmöglichkeiten, ein Wirtschaftsgut dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen. Eine Zuordnungsoption besteht lediglich bei gewillkürtem Betriebsvermögen, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. 

     

    1.1 Notwendiges Betriebsvermögen