08.04.2009 | Bewertung von Forderungen aus LuL
OFD Rheinland: Pauschalwertberichtigung ist nur in Ausnahmefällen möglich
Von einer dauernden Wertminderung ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auszugehen, wenn sie bis zur Aufstellung der Bilanz anhält. Da bei Kundenforderungen grundsätzlich eine Fälligkeit von höchstens vier Wochen besteht, sind die in eine Pauschalwertberichtigung einzubeziehenden Kundenforderungen bei Bilanzaufstellung regelmäßig getilgt und somit nicht in die Wertberichtigung einzubeziehen (OFD Rheinland 6.11.08, S 2174 - St 141 01/2008).
Die OFD Rheinland führt aus, dass in gesondert gelagerten Ausnahmefällen eine Pauschalwertberichtigung weiter zulässig ist. Diese liegen beispielsweise bei einer ins Gewicht fallenden Anzahl von nicht getilgten Kundenforderungen am Tag der Bilanzaufstellung vor. Soweit allerdings Zinsansprüche für verspätete Zahlungen bestehen, ist für eine Pauschalwertberichtigung kein Raum.