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  • 09.02.2009 | BFH-Urteile

    Aktuelle Rechtsprechung zur Verlustfeststellung

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen zu strittigen Punkten der Verlustfeststellung geäußert. Dabei urteilten die Richter in München in beiden Fällen zugunsten des Steuerpflichtigen.  

    1. BFH-Urteil vom 17.9.08

    Der BFH entschied, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn der ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (BFH 17.9.08, IX R 70/06, Abruf-Nr. 083847). Im Urteilsfall reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für 2001 erst Ende 2004 ein und machte Aufwendungen für seine Ausbildung als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Der ESt-Bescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig (Gesamtbetrag der Einkünfte: 0 EUR). FA und FG berücksichtigten die Aufwendungen nicht. Das FG führte aus, dass die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags nicht zulässig ist, da der ESt-Bescheid nicht mehr änderbar ist.  

     

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gab der BFH dem Steuerpflichtigen Recht und stellte klar, dass Feststellungsbescheide gemäß § 10d Abs. 4 S. 4 EStG zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind, soweit sich der verbleibende Verlustvortrag ändert und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn ein verbleibender Verlustvortrag erstmals gesondert festzustellen ist und sich somit die nicht ausgeglichenen Einkünfte nicht geändert haben. In geeigneten Fällen sollte ein erstmaliger Antrag auf Verlustfeststellung gestellt werden.  

    2. BFH-Urteil vom 10.7.08

    Durch das JStG 2007 sind gesonderte Feststellungen von Verlustvorträgen nach Eintritt der Feststellungsverjährung nur noch dann gemäß § 181 Abs. 5 AO möglich, wenn das FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat (§ 10d Abs. 4 S. 6 EStG). Der BFH führte aus, dass die einschränkende Neuregelung nach der Anwendungsvorschrift (§ 52 Abs. 25 S. 5 EStG) nur dann für Altfälle anzuwenden ist, wenn die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 (19.12.06) noch nicht abgelaufen ist (BFH 10.7.08, IX R 90/07, Abruf-Nr. 083852). Nach Auffassung der Richter war dies hier aber nicht der Fall. § 181 Abs. 5 S. 1 AO bewirkt keine Ablaufhemmung, sondern ermöglicht nur unter bestimmten Voraussetzungen den Erlass eines Feststellungsbescheides, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Reaktionen der Verwaltung und des Gesetzgebers bleiben abzuwarten, denn durch die Neuregelung wollte der Gesetzgeber eigentlich Verlustfeststellungen außerhalb der Feststellungsfrist vermeiden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 21 | ID 124453