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  • 12.01.2010 | Einkommensteuer

    Verlustfeststellung: Systematik, neue Optionen und Grenzen im Überblick

    von StB Dipl.-Finanzwirtin Sonja Hagedorn, Dortmund

    Die gesonderte Verlustfeststellung ist im Einkommensteuerrecht sowohl in der Praxis als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von besonderer Relevanz. Da sich die jüngere BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert hat, werden nachfolgend sowohl die Systematik als auch die neuen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Verlustfeststellung aufgezeigt.  

    1. Grundsatz

    Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Die gesonderte Feststellung ist dabei als Grundlagenbescheid für zwei Folgebescheide bindend (§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO), nämlich den  

     

    • Einkommensteuerbescheid des Folgejahres und den
    • Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres.

     

    Verluste sind im Wege des Verlustrücktrags bzw. des Verlustvortrags nur dann abzugsfähig, wenn sie für das Verlustentstehungsjahr gesondert festgestellt worden sind. Darf ein verbleibender Verlustvortrag aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht (mehr) gesondert festgestellt werden, hat dies zur Folge, dass alle bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums entstandenen, nicht ausgeglichenen Verluste für den Verlustvortrag untergehen.  

     

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