08.07.2009 | Bilanzierung
Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofort abzugsfähige Schönheitsreparaturen?
von StB Dipl.-Bw. (FH) Jürgen Hegemann und Tanja Moll, beide Titisee
Seit Anfang 2004 sind die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein gesetzlicher Tatbestand. Bisher war allerdings unklar, welche Erhaltungsaufwendungen als Schönheitsreparaturen gelten und somit nicht von der Aktivierungspflicht betroffen sind. Das FG Baden-Württemberg (14.4.08, 10 K 120/07, nrkr., Rev. BFH, IX R 20/08, Abruf-Nr. 091967) bietet nunmehr eine Lösung an. Der Beitrag zeigt die einzelnen Prüfungsschritte zur Bestimmung der Anschaffungskosten sowie des Anschaffungszeitpunktes und geht schließlich auf die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten unter Berücksichtigung der FG-Rechtsprechung ein.
1. Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkt/-raum
Beim Erwerb einer Immobilie fallen Anschaffungskosten an. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Abs. 1 HGB). Auch die Nebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Grundbuchkosten, Notargebühren, Maklerkosten) sowie nachträgliche Anschaffungskosten gehören zu den Anschaffungskosten. Soweit der Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört die Vorsteuer ebenfalls zu den Anschaffungskosten (Umkehrschluss aus § 9b Abs. 1 EStG).
Funktions(un)tüchtigkeit des Gebäudes
Bei der Anschaffung eines Gebäudes und der anschließenden Zahlung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen muss im Anschaffungszeitpunkt unterschieden werden, ob das Gebäude betriebsbereit oder nicht betriebsbereit ist.
Die Betriebsbereitschaft ist bei einem Gebäude für jeden Teil des Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen (= Aufteilung in einzelne Wirtschaftsgüter nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang; R 4.2 Abs. 3 EStR).
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