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  • 08.02.2010 | Bilanzierung

    ARAP für Kfz-Steuer? - Interessanter Meinungsstreit der FG für die tägliche Praxis

    Ausgangssituation: Die X-GmbH betreibt eine Spedition. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Wirtschaftsjahr 08 wurden 90.000 EUR gezahlte Kfz-Steuern als Betriebsausgaben gebucht. Davon entfielen rechnerisch 40.500 EUR auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nach-folgenden Wirtschaftsjahr. Frage: Muss ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP, § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) gebildet werden?  

     

    Rechtsprechung

    FG Thüringen (25.2.09, I 443/06, Revision unter I R 65/09, Abruf-Nr. 100145):  

     

    • Die Zahlung der Kfz-Steuer stellt bei der X-GmbH in 08 sofort abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 90.000 EUR dar. Da keine Vorleistung für eine in einem darauffolgenden Wirtschaftsjahr durchzuführende Gegenleistung gegeben ist, ist ein aRAP nicht zu bilden.

    FG Hessen (6.11.08, 9 K 2244/04, Revision unter X R 20/09, Abruf-Nr. 100146):  

     

    • Die jährliche Zahlung der Kfz-Steuer ist bei der X-GmbH aufzuteilen (sofort abzugsfähige Betriebsausgaben: 49.500 EUR, aRAP: 40.500 EUR). Bei der Kfz-Steuer handelt es sich um Ausgaben ohne rechtlichen Gegenleistungsanspruch. Ein aRAP muss aber dennoch gebildet werden, da die Zahlung für einen bestimmten - teilweisen - Zeitraum des nächsten Wirtschaftsjahres entrichtet wird. Der fehlende Gegenleistungscharakter wird durch die Entbindung einer Zahlungspflicht im nächsten Wirtschaftsjahr ersetzt.

     

    Fazit: Endgültig entscheiden muss die Streitfrage nunmehr der BFH. Bis dahin kann - je nach Bedarf - Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 21 | ID 133427