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  • 08.10.2010 | Bilanzierung

    aRAP: Keine Pflicht bei Geringfügigkeit

    Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) muss nicht gebildet werden, sofern der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht mehr als 410 EUR beträgt (BFH 18.3.10, X R 20/09, Abruf-Nr. 102754). Der BFH stellt in diesem Beschluss auf den Wert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 2 EStG) und auf den Grundsatz der Wesentlichkeit ab und argumentiert, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf.  

     

    Für höhere Geringfügigkeitsgrenzen sieht der BFH keine Rechtsgrundlage: „Die Verwaltung mag aus Gründen der Rationalisierung im Rahmen einer Außenprüfung davon absehen, Abgrenzungen bis zu einem Wert von 3.000 DM (1.500 EUR) aufzugreifen. Der Senat ist dazu nicht befugt.“  

     

    Praxishinweis

    Der Beschluss ist insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des I. Senats des BFH (19.5.10, I R 65/09, Abruf-Nr. 102548) interessant. Umstritten war hier, ob für die gezahlte Kfz-Steuer überhaupt ein aRAP zu bilden ist. Obwohl der Steuer keine direkte Gegenleistung gegenübersteht, befürwortet der BFH bei der Kfz-Steuer eine Abgrenzung. Nach den vom X. Senat aufgestellten Geringfügigkeitsgrenzen kann dieses Urteil aber in vielen Fällen durch die Wahlrechtsausübung umgangen werden.