10.05.2010 | Bilanzierung
Buchführungspflicht nach § 141 AO erfordert einen Verwaltungsakt des FA
Im Gegensatz zur Buchführungspflicht nach dem HGB, setzen der Beginn und das Ende der Buchführungspflicht nach § 141 AO ein Handeln und damit einen Verwaltungsakt der Finanzbehörden voraus. Dies wird, wie zahlreiche Praxisfälle belegen, jedoch immer wieder übersehen. Sind die in § 141 Abs. 1 AO normierten Umsatz- und Gewinngrenzen unterschritten und soll zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewechselt werden, sollte der steuerliche Berater daher - nach Rücksprache mit seinem Mandanten - darauf achten, dass das FA zeitnah einen entsprechenden Verwaltungsakt erlässt.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 75 | ID 135573