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  • · Fachbeitrag · Wachstumschancengesetz

    Neue Buchführungsgrenzen und die Folgen

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Überschreiten gewerbliche Nicht-Kaufleute gewisse Buchführungsgrenzen, können sie ihren Gewinn nicht (mehr) durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln, sondern müssen zur Bilanzierung übergehen. Die in § 141 AO geregelte Gewinn- und Umsatzgrenze wurde nun durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) um jeweils rund 33 % erhöht. Nach einigen grundsätzlichen Ausführungen zum Wechsel der Gewinnermittlungsart wird gezeigt, wann die neuen Grenzwerte anzuwenden sind. |

    1. Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung

    Soll der Wechsel zur Bilanzierung freiwillig erfolgen, spielen oft bilanzpolitische Maßnahmen bzw. Überlegungen eine Rolle (z. B. die Berücksichtigung von Risiken über Rückstellungen).

     

    MERKE | Bei einem freiwilligen Wechsel sind vor allem zwei Aspekte zu beachten: Eindeutige Wahlrechtsausübung (BFH 21.7.09, X R 46/08) sowie Erstellung einer Eröffnungsbilanz und Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums (BFH 19.3.09, IV R 57/07).

        

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