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  • 08.03.2010 | Bilanzierung

    Pfandgelder sind gewinnneutral zu behandeln

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Hat ein Getränkehändler an seine Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge nach Auffassung des BFH (6.10.09, I R 36/07, Abruf-Nr. 093870) grundsätzlich bilanziell aus, d.h., die Verbuchung erfolgt im Ergebnis gewinnneutral.  

     

    Sachverhalt

    In ihrem Jahresabschluss bildete eine im Getränkehandel tätige GmbH eine Rückstellung für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder. Im Zuge einer Betriebsprüfung aktivierte das FA in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Getränkehersteller. Dem Ergebnis der gewinnneutralen Behandlung folgte der BFH und zwar unabhängig davon, ob es sich um Einheitsleergut (Flaschen ohne Individualisierungsmerkmal) oder um Individualleergut (Flaschen mit Individualisierungsmerkmal des Herstellers) handelt.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Ob Einheitsleergut trotz des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs steuerlich wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO) bleibt und ob es bei der Bilanzierung genauso zu behandeln ist wie Individualleergut, bei dem das zivilrechtliche Eigentum nicht übergeht, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Er stellt jedoch klar, dass die bilanzielle Behandlung von der Beurteilung des Eigentumsübergangs abhängt.  

     

    1. Der zivilrechtliche Übergang des Eigentums gilt auch steuerlich:

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