08.03.2010 | Bilanzierung
Pfandgelder sind gewinnneutral zu behandeln
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Hat ein Getränkehändler an seine Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge nach Auffassung des BFH (6.10.09, I R 36/07, Abruf-Nr. 093870) grundsätzlich bilanziell aus, d.h., die Verbuchung erfolgt im Ergebnis gewinnneutral.
Sachverhalt
In ihrem Jahresabschluss bildete eine im Getränkehandel tätige GmbH eine Rückstellung für die an ihre Kunden zurückzuzahlenden Pfandgelder. Im Zuge einer Betriebsprüfung aktivierte das FA in gleicher Höhe eine Forderung gegen die Getränkehersteller. Dem Ergebnis der gewinnneutralen Behandlung folgte der BFH und zwar unabhängig davon, ob es sich um Einheitsleergut (Flaschen ohne Individualisierungsmerkmal) oder um Individualleergut (Flaschen mit Individualisierungsmerkmal des Herstellers) handelt.
Anmerkungen und Praxishinweise
Ob Einheitsleergut trotz des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs steuerlich wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO) bleibt und ob es bei der Bilanzierung genauso zu behandeln ist wie Individualleergut, bei dem das zivilrechtliche Eigentum nicht übergeht, brauchte der BFH nicht zu entscheiden. Er stellt jedoch klar, dass die bilanzielle Behandlung von der Beurteilung des Eigentumsübergangs abhängt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig