07.09.2010 | Bilanzierung
Steuerliche Herstellungskosten: Bewertungsuntergrenze bleibt vorerst gültig
Durch BilMoG wurden die Regeln zur Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz bekanntlich geändert. Zu den Auswirkungen hat sich die Finanzverwaltung erstmals im März dieses Jahres geäußert (BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001). Danach sind die in § 255 Abs. 2 S. 3 HGB genannten Kosten (angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung) bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten bereits für den VZ 2009 einzubeziehen. Das bedeutet de facto eine Aktivierungspflicht anstelle des bisherigen Aktivierungswahlrechts.
In dem nun veröffentlichten Schreiben (BMF 22.6.10, IV C 6 - S 2133/09/10001, Abruf-Nr. 102470) macht das BMF einen zeitlichen Rückzieher. Es wird nämlich nicht beanstandet, wenn die Herstellungskostenuntergrenze für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 ermittelt wird.
Praxishinweis
Bei der handelsrechtlichen Bilanzierung gilt für die in § 255 Abs. 2 S. 3 HGB genannten Kosten - auch nach BilMoG - ein Aktivierungswahlrecht. Sofern in der Handels- und Steuerbilanz zukünftig (nach der geänderten Richtlinienfassung) ein einheitlicher Ansatz angestrebt wird, müssen Unternehmen auch in der Handelsbilanz den Vollkostenansatz wählen. |