07.10.2009 | Bilanzierung
Teilwert-AfA bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern: BFH legt Kriterien fest
von StB Dipl.-Bw (FH) Thorsten Normann, Olsberg
Die steuerliche Anerkennung von Teilwertabschreibungen ist seit Jahren ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und Gegenstand vieler Schreiben der Finanzverwaltung. Nachdem das BMF (26.3.09, IV C 6 - S 2171 b/0) bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen erst kürzlich Mindestwertminderungen festgelegt hatte, legte der BFH (29.4.09, I R 74/08, Abruf-Nr. 092709) bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nun nach und traf ein - für den Steuerzahler - wenig erfreuliches Urteil.
1. Sachverhalt
Eine GmbH hatte ihr altes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau ersetzt. Das bisherige Betriebsgebäude wollte die GmbH veräußern, was ihr schließlich im Jahr 2005 gelang. Da sich bereits im Jahr 2000 abzeichnete, dass der erzielbare Verkaufpreis unter dem Buchwert liegen würde, machte sie zum 31.12.00 eine Teilwertabschreibung geltend, was der BFH jedoch ablehnte.
2. Entscheidung
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnlichen Abzügen anzusetzen. Alternativ kann der Teilwert des Wirtschaftsgutes angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern immer dann auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH 14.3.06, I R 22/05). Für Gebäude ist die verbleibende Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4, 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Der BFH stellte klar, dass diese Vorgehensweise auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
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