08.01.2008 | BMF-Schreiben
§ 7g EStG –Klärung weiterer Zweifelsfragen
In einem neuen Anwendungsschreiben hat sich die Finanzverwaltung mit weiteren Zweifelsfragen hinsichtlich der Ansparrücklage nach § 7g EStGauseinander gesetzt (BMF vom 30.10.07, IV B 2 – S 2139-b/07/0001, Abruf-Nr. 073858). Dabei wurden folgende Punkte besprochen.
1. Wiederholende Rücklagenbildung
Zur wiederholenden Rücklagenbildung wurde den Schreiben vom 24.2.07 (BStBl I, 337) sowie vom 25.8.05 (BStBl I, 859) hinzugefügt, dass die erneute Rücklagenbildung einer Ansparabschreibung für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nach Ablauf des vorangegangenen Investitionszeitraums nur zulässig sei, wenn der Steuerpflichtige ausreichend begründe, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang noch nicht durchgeführt wurde, aber dennoch weiterhin geplant sei.
Der Steuerpflichtige S bildet zum 31.12.01 eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Audi A8. Nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums löste S die Ansparrücklage auf und bildete diese gleich wieder für das Investitionsvorhaben. Der Gewinnzuschlag wird versteuert. Dieser Vorgang wiederholt sich wieder.
Lösung: Diese wiederholende Rücklagenbildung ist nur eingeschränkt anzuerkennen, nämlich dann, wenn S Gründe für die mangelnde Investitionsdurchführung und Gründe für die weiterhin bestehende Investitionsabsicht vorlegt. |
Hinweisend sei darauf aufmerksam gemacht, dass eine wiederholende Rücklagenbildung nur als Besteuerungsproblem auftaucht, wenn die Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut gebildet wurde. Soweit eine Ansparrücklagenbildung für ein andersartiges Wirtschaftsgut gewinnmindernd gebildet wurde, ist diese Problematik nicht vorhanden. Folgende Gründe sind für eine unverschuldete Nichtinvestition ins Felde zu führen:
- Der Hersteller hat Lieferschwierigkeiten. Hierbei ist mit der Vorlagepflicht einer Herstellerbestätigung zu rechnen.
- Die Rückabwicklung der Bestellung erfolgte aufgrund Mangelhaftigkeit der Lieferung.
- Die Verzögerung der Darlehensgewährung für die Finanzierung der Anschaffungskosten verzögert die Investition.
2. Investitionsfrist
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