· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Aktuelles zur Zurechnung von Mehrgewinnen nach einer Betriebsprüfung
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| Ein Urteil mit Breitenwirkung, das für mehr Gerechtigkeit sorgt. So lässt sich die Entscheidung des BFH (28.9.22, VIII R 6/19, Abruf-Nr. 232573 ) zur Zurechnung von Mehrgewinnen bei unberechtigten Entnahmen eines GbR-Gesellschafters auf den Punkt bringen. Nach einigen grundsätzlichen Ausführungen zeigt MBP, was die BFH-Entscheidung für die Einkünftezurechnung bei einem unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzug für die Praxis bedeutet. |
1. Hintergrund
Gewinne einer Personengesellschaft sind zivilrechtlich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die jeweiligen Mitunternehmer zu verteilen. Aber auch andere Vereinbarungen per Gesellschaftsvertrag sind zulässig. Was jedoch oft nicht geregelt wird, ist die Verteilung steuerlicher Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung.
Häufig ist dies auch unkritisch. Denn es ergeben sich keine besonderen Auswirkungen, wenn die Mehrgewinne die Gesellschaft selbst betreffen (z. B. Streichung von Rückstellungen). Das gilt grundsätzlich auch bei Entnahmegewinnen. Strittig war aber bisher, wie mit der Zurechnung von Mehrgewinnen umzugehen ist, die durch einen Gesellschafter aufgrund einer unberechtigten Entnahme entstanden sind (vgl. hierzu unter 4.).
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