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  • 01.01.2007 | BMF-Schreiben

    Abzug bei haushaltsnahen Dienstleistungen durch aktuelles BMF-Schreiben erleichtert

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Anlässlich der seit 2006 zusätzlich gewährten Förderung von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG hat das BMF (3.11.06, IV C 4 -S 2296 b - 60/06, Abruf-Nr. 063299) ein Schreiben veröffentlicht, das den Erlass aus 2004 ersetzt. Dabei kommt es nicht nur zur Konkretisierung der neu begünstigten Aufwendungen. Zusätzlich ergeben sich verbesserte Möglichkeiten für den bereits seit 2003 erlaubten Steuerabzug für Dienstleistungen rund um Haus und Hof. Dies ist rückwirkend in allen noch offenen Bescheiden anwendbar. Hierbei darf der Anteil der Arbeitskosten aus der Gesamtrechnung bis 2006 geschätzt werden. 

     

    • Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen nun ebenfalls anteilige Leistungen geltend machen. Eigentümer oder Mieter können die sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Kosten absetzen, sofern sie gesondert aufgeführt und auf das Beteiligungsverhältnis umgerechnet wurden. Sofern ein Verwalter diese Aufträge erteilt, muss dieser die Nachweise führen. Bei Mietern reicht eine Vermieterbescheinigung aus.

     

    • Private Umzugsaufwendungen zählen zu den begünstigten Dienstleistungen. Somit sind die Kosten für die Spedition bis zu 600 EUR im Jahr absetzbar. Bei beruflichem oder betrieblichem Anlass bleibt es aber bei der in der Regel günstigeren Minderung der Einkünfte.

     

    • Auch bei einem Heimaufenthalt ist eine haushaltsnahe Dienstleistung möglich. Kosten für Reinigung, Pflege oder Handwerker sind absetzbar, wenn das Appartement eine separate Haushaltsführung zulässt.

     

    Konkretisiert wird, was als begünstigte Handwerkertätigkeit gilt. Das sind grundsätzlich Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aber auch regelmäßige kleine Ausbesserungsarbeiten. Hierzu zählen dann auch die bereits seit 2003 begünstigten Schönheitsreparaturen, die ab 2006 nicht neben Handwerkerleistungen berücksichtigt werden. Damit gibt es für Tapezieren und Gartenpflege zweimal bis zu 600 EUR, nicht jedoch für Maler- und Renovierungsarbeiten. Unter die neu hinzu gekommenen Handwerkerleistungen fallen Tätigkeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zum Steuerabzug führen generell alle Arbeiten, sofern sie nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen. Das gilt zum Beispiel bei Tätigkeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassade und Garagen, für Reparatur und Austausch von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizung, Bad, Installationen oder Einbauküche. Neben der Reparatur und Wartung von Waschmaschine, Geschirrspüler, Fernseher und PC ist auch die Gebühr für Schornsteinfeger oder sonstige Routinekontrollen begünstigt. Zum Abzug sind wie bisher die Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg erforderlich. Bei Einzugsermächtigung, Online-Banking, Lastschrift, Scheck und Electronic-Cash reicht der jeweilige Kontoauszug.