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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Aktuelle Rechtsprechung und neue Fragen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen beanspruchen, wobei verschiedene Höchstbeträge gelten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Steuerliche Berater sollten hier also auf dem aktuellen Stand sein. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuesten Entwicklungen. |

    1. Aktuelle Rechtsprechung des BFH

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u. a. 21.2.18, VI R 18/16) ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG nicht ausnahmslos (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

     

    Aufwendungen für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn) fallen nicht unter § 35a EStG. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist ‒ anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus ‒ nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt (BFH 13.5.20, VI R 4/18). In diesem Sinne hatte der BFH bereits 2014 entschieden und den Winterdienst auf öffentlichem Gehweg vor dem eigenen Grundstück als begünstigt angesehen (BFH 20.3.14, VI R 55/12).