01.10.2006 | BMF-Schreiben
BMF-Schreiben vom 11.8.06 zur Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07
In einem aktuellen BMF-Schreiben (11.8.06, IV A 5 – S 7210 – 23/06) zur Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum 1.1.07 hat die Finanzverwaltung einige Besonderheiten und ausnahmsweise anzuwendende Vereinfachungsregeln veröffentlicht. Dabei bleiben folgende Regeln bei der Erhöhung des Steuersatzes unverändert bestehen:
- Soweit Lieferungen, sonstige Leistungen, Werklieferungen oder Teilwerkleistungen vor dem 1.1.07 ausgeführt werden, unterliegen diese Umsätze dem Regelsteuersatz in Höhe von 16 v.H.
- Werden Lieferungen, sonstige Leistungen, Werklieferungen oder Teilwerkleistungen nach dem 31.12.06 ausgeführt, so ist der erhöhte Regelsteuersatz von 19 v.H. anzuwenden.
- Die Nachentrichtung der weiteren USt (= 3 v.H.) erfolgt grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wird. Dazu kann entweder eine Rechnungsberichtigung der ursprünglichen Rechnung vorgenommen werden, oder es kann in einer Rechnung die Nachsteuer offen ausgewiesen werden.
- Soweit Teilleistungen wirtschaftlich trennbar sind und die anderen Voraussetzungen einer Teilleistung erfüllt sind, kann jeweils nach Ausführungszeitpunkt im Jahre 2006 mit 16 v.H. und im Jahre 2007 mit 19 v.H. getrennt abgerechnet werden.
Hinweis: Der allgemeine Steuersatz von 19 v.H. ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden, und zwar auf Einfuhren, die nach dem 31.12.06 vorgenommen werden.
Besonderheiten bei der Umsetzung im Überblick
Die Besonderheiten bei der Erhöhung des USt-Satzes und deren Umsetzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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